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5. Beschaffung öffentlicher Einrichtungen

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Bei der öffentlichen Beschaffung ist Deutschland verpflichtet, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur, soweit dies mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung sowie ausreichendem Wettbewerb zu vereinbaren ist und nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur dann, wenn die Schwellenwerte der Vergaberichtlinie 2004/18/EG[228] überschritten sind.

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Auch diese Verpflichtung sieht die Richtlinie gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur für die Behörden der Zentralregierung, also in Deutschland des Bundes vor. Der Bund soll aber nach Art. 6 Abs. 3 RL 2012/27/EU die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ermuntern, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nur unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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