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6. Energieeffizienzverpflichtungssysteme

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Es ist ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 RL 2012/27/EU gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % erreichen. Dabei wird den Mitgliedstaaten zwar gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2012/27/EU eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Dies darf aber nach Art. 7 Abs. 3 RL 2012/27/EU nicht zu einer Reduzierung dieses Endenergieeinsparziels um mehr als 25 % führen. Diese Einsparungen müssen berechnet werden können und nachvollziehbar sein. Hierfür sind nach Art. 7 Abs. 6 RL 2012/27/EU Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme einzuführen, in deren Rahmen ein statistisch signifikanter Prozentsatz der ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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