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8. Änderungsrichtlinie 2018

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Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie wurde im Jahr 2018 geändert.[216] Hierdurch werden die Mitgliedstaaten zu einer langfristigen Renovierungsstrategie des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden bis in das Jahr 2050 verpflichtet. Auch sollen möglichst viele Niedrigstenergiegebäude entstehen.[217] Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Elektromobilität: Bei neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird.[218]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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