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1. Regelungskonzept

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Mit dieser Richtlinie[222] wird nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Außerdem sollen gem. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 RL2012/27/EU Regeln festgelegt werden, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Auch bei dieser Richtlinie handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU nur um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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