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7. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

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Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 14 RL 2010/31/EU ferner verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen – beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe – mit Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke nach Art. 17 RL 2010/30/EU durch unabhängiges Personal zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst nach Art. 14 RL 2010/31/EU auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes.

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Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 RL 2010/31/EU die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW nach Art. 17 RL 2010/31/EU durch unabhängiges Fachpersonal zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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