Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 168
2. Pflichten der Marktakteure
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Nach Art. 3 Abs. 1 VO 2017/1369/EU hat jeder Lieferant von energieverbrauchsrelevanten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zu liefern und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicherstellen. Etikette im Sinne dieser Verordnung sind nach Art. 2 Nr. 19 VO 2017/1369/EU grafische Darstellungen in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthalten, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch. Zusätzlich müssen die Lieferanten gem. Art. 4 Abs. 1 VO 2017/1369/EU, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank[204] eintragen. Auch die Händler werden nach Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1369/EU in die Pflicht genommen und müssen insbesondere das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausstellen. Darüber hinaus treffen die Marktakteure weitere Verpflichtungen wie z.B. der Hinweis auf Energieeffizienzklasse in der Werbung gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO 2017/1369/EU oder gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. b VO 2017/1369/EU die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die genauen Vorgaben für die Etiketten der jeweiligen Produktklassen legt die Kommission nach Art. 11 VO 2017/1369/EU fest. Die delegierten Rechtsakte werden nach Art. 16 VO 2017/1369/EU von der Kommission jeweils für bestimmte Produktgruppen erlassen und nach Art. 13 VO 2017/1369/EU mit technischen Normen hinterlegt.