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3. Pflichten der Mitgliedstaaten
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Wenn die Produkte dann aber den Vorgaben dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 VO 2017/1369/EU ihren freien Verkehr nicht mehr behindern. Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte haben die Mitgliedstaaten mit Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen zu ahnden und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen nach Art. 7 Abs. 4 VO 2017/1369/EU wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die Überwachung und Kontrolle gelten die Art. 16–29 der VO 765/2008/EG[205]. Wenn die Marktüberwachungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass Produkte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, haben sie nach Art. 9 VO 2017/1369/EU alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder aber es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.