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4. Regelungskonzept

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Die Ökodesign-Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die selbst noch keine konkreten Produktanforderungen enthält. Diese werden erst von der Kommission jeweils für einzelne Produktgruppen unter maßgeblicher Beteiligung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der betroffenen Industrie sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände in gesonderten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.[191] Sind sie dann so festgelegt, dürfen sie nach Art. 3 Abs. 1 RL 2009/125/EG in der EU nur noch so auf den Markt gebracht werden. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 RL 2009/125/EG eine wirksame Marktüberwachung sicherzustellen.

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Bei der Überwachung spielt Standardisierung eine große Rolle: Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt werden[192], wird nach Art. 9 Abs. 2 RL 2009/125/EG vermutet, dass sie den für sie geltenden Produktanforderungen entsprechen. Dementsprechend wird gemäß Art. 9 Abs. 2 Ökodesign-Richtlinie davon ausgegangen, dass Produkte die Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme erfüllen, wenn sie nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, auf die in der Durchführungsmaßnahme verwiesen wird. Die jeweiligen Hersteller oder Importeure sind dabei nach Art. 8 RL 2009/125/EG in der Pflicht, die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den für sie jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen in eigener Verantwortung sicherstellen, zu dokumentieren oder durch zertifizierte Stellen bestätigen lassen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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