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7. Selbstregulierung als Alternative

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Die Ökodesign-Richtlinie sieht neben ordnungsrechtlichen Durchführungsmaßnahmen nach den Erwägungsgründen 18–21 der RL 2009/125/EG auch die Möglichkeit von Selbstregulierungen durch die Industrie vor. Danach sollen entsprechende Initiativen Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller und kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Legt die Industrie entsprechende Vorschläge vor, werden diese nach Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 RL 2009/125/EG von der Kommission anhand der in Anhang VIII der Ökodesign-Richtlinie aufgeführten, nicht erschöpfenden Liste von Orientierungskriterien geprüft. Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Unionsrechts müssen Selbstregulierungen insbesondere für Mitwirkende aus Drittstaaten offen sein (Importware), die Umweltverträglichkeit der erfassten Produkte gegenüber einem Szenario ohne Maßnahme (business as usual) unter Berücksichtigung des der Richtlinie zugrunde liegenden Produktlebenszyklusansatzes verbessern, eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs repräsentieren (Marktabdeckung), klare und ggf. abgestufte Ziele enthalten, transparent und offen für eine Beteiligung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Kreise sein und ein effektives Überwachungssystem vorsehen, das die Überprüfung der Ziele erlaubt. Entsprechende Entwürfe werden nach Art. 18 RL 2009/125/EG mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen diskutiert. Die Entscheidung, ob eine Initiative als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme akzeptiert wird, trifft jedoch allein die Kommission. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament wirken an dieser Entscheidung wie auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Selbstregulierungen auf politischer Ebene mit.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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