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3. Erfasste Produkte

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Die Richtlinie gilt für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte. Der Anwendungsbereich ist denkbar weit, denn die Richtlinie versteht nach Art. 2 Nr. 1 RL 2009/125/EG darunter jeden Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst. Es geht also nicht nur um den Verbrauch von Energie während der Nutzung, sondern auch um den Energieverbrauch bei der Herstellung des Produkts. Es sind sogar Produkte erfasst, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen.[189] Allerdings sind nach Art. 1 Abs. 3 RL 2009/125/EG Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung ausgenommen.

Da es aber administrativ ineffizient wäre, jedes sich auch noch so gering auf CO2-Emissionen auswirkende Produkt zu regulieren, konzentriert sich die Richtlinie auf signifikante Energieeinsparungen und stellt daher Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, wenn sie durch die Ökodesign-Richtlinie reguliert werden sollen. So muss das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts erheblich sein; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200.000 Stück, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/125/EG. Außerdem muss das Produkt nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. b RL 2009/125/EG eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben und nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/125/EG schließlich muss das Produkt ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Klimaverträglichkeit[190] aufweisen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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