Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 173
3. Überwachung
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Die Mitgliedstaaten erfassen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen und alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO 2019/631/EU den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Hersteller sorgen nach Art. 13 VO 2019/631/EU dafür, dass die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Betrieb entsprechen, die im Einklang mit der VO (EU) 2017/1151 bestimmt wurden. Jeder Mitgliedstaat muss nach Art. 7 Abs. 2 VO 2019/631/EU bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr ermitteln und sie der Kommission melden. Die Kommission führt nach Art. 7 Abs. 4 VO 2019/631/EU ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben eingehalten haben. Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und damit z.B. auch durch NGOs kontrollierbar. Wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen übersteigen, erhebt die Kommission nach Art. 8 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung und zwar nach folgender Formel: Überschreitung × 95 € × Anzahl neu zugelassener Fahrzeuge. Die Leistungen der Autohersteller, also entweder Einhalten oder Verfehlen der Emissionsreduktionsvorgaben, werden nach Art. 9 VO 2019/631/EU durch die Kommission veröffentlicht.