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6. Angemessenheitskriterien

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Da die Ökodesign-Vorgaben einen starken Eingriff sowohl in das Alltagsleben der Bürger[193] als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bedeuten, trifft die Richtlinie nach Art. 15 Abs. 4 RL 2009/125/EG Vorkehrungen dafür, dass die auf ihrer Basis festgelegten Produktnormen nicht übermäßig in andere legitime Belange eingreifen. So darf es aus Sicht der Benutzer keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben; Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden; für die Verbraucher darf es über den Produktlebenszyklus gerechnet nicht zu einer nennenswerten Verteuerung kommen; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie darf nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht zur Festlegung auf die Technik eines bestimmten Herstellers kommen und Hersteller dürfen nicht mit übermäßigem bürokratischen Aufwand belastet werden. All diese Gesichtspunkte sind von der Kommission bei der Entscheidung über Ökodesign-Anforderungen im Rahmen einer umfassenden Folgenabschätzung gleichgewichtig zu berücksichtigen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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