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III.Methodik der Rechtsauslegung

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24Wenn wir eine Rechtsnorm gefunden haben, von der wir vermuten, dass sie uns im konkreten Fall anwendbar sein könnte, müssen wir zunächst ihren Sinn erfassen. Das geschieht durch Auslegung. Für diese Rechtsauslegung kennen die Juristen verschiedene Methoden: die sprachlich-grammatikalische Auslegung, die systematische Auslegung, die historische Auslegung und die teleologische Auslegung. Diese sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

25Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist dabei zunächst der Wortlaut der Norm,4 also die sprachlich-grammatikalische Auslegung. Für die Bedeutung der Wörter sind Legaldefinitionen, also Definitionen durch das Gesetz selbst, vorrangig heranzuziehen. Ein Beispiel für eine solche Legaldefinition ist § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB: Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Wenn nun §§ 1361 ff., 1565 Abs. 2, 1566 BGB von einem Getrenntleben der Ehegatten sprechen, ist insoweit § 1567 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

26In vielen Fällen enthält das Gesetz aber keine Legaldefinition. Dann ist bei juristischen Fachausdrücken der Sprachgebrauch der Juristen, im Übrigen der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen.5

27Soweit der Wortlaut uns zu einem eindeutigen Ergebnis kommen lässt, ist eine andere Auslegung nur in Ausnahmefällen möglich.

28Die systematische Auslegung fragt demgegenüber, in welchem Zusammenhang eine Rechtsnorm steht. Dies wird teilweise schon dadurch erkennbar, dass man einige Normen vor bzw. nach der in Betracht kommenden Vorschrift durchsieht. Auch der Titel des entsprechenden (Unter-)Abschnitts im Gesetz kann Aufschluss über den Regelungsgehalt geben. Weiter sind Wertungswidersprüche zu gleich- oder höherrangigem Recht grundsätzlich zu vermeiden.

29Unterfälle der systematischen Auslegung sind die verfassungskonforme Auslegung bzw. die unions- oder richtlinienkonforme Auslegung.

30Die verfassungskonforme Auslegung bedeutet, dass bei mehreren möglichen Auslegungsergebnissen dasjenige anzuwenden ist, bei dem die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht.6

31Die unions- bzw. richtlinienfonforme Auslegung geht dahin, dass nationales Recht, insbesondere wenn es zur Umsetzung einer Richtlinie der EU erlassen wurde, so auszulegen ist, dass eine größtmögliche Wirksamkeit des EU-Rechts erreicht wird.

32Die historische Auslegung fragt nach der Entstehungsgeschichte, also nach dem vom seinerzeitigen Gesetzgeber befolgten Zweck. In vielen Fällen finden sich dazu Hinweise in den sog. Materialien, also Gesetzesbegründungen oder Parlamentsprotokollen.

33Zuletzt geht die teleologische Auslegung davon aus, dass der auszulegenden Norm ein objektiver Sinn und Zweck innewohnt. Dieser ist zu ermitteln, wobei die Norm als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung begriffen wird.7 Das ist freilich nicht unproblematisch, denn die Frage, was gerecht und zweckmäßig ist, mag auch unter Heranziehung der grundsätzlichen Wertentscheidungen der Verfassung durchaus unterschiedlich beurteilt werden.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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