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VII.Bearbeitung streitiger Sachverhalte

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54Die Bearbeitung streitiger Sachverhalte ist komplizierter. Sie erfolgt mithilfe der Relationstechnik, die hier nur in den Grundzügen dargestellt werden soll.

55Dabei beginnen wir mit der Kläger- oder Antragstellerstation. Hier stellen wir die Frage, ob der gerichtliche Antrag schlüssig wäre, ob also unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers der geltend gemachte Anspruch besteht.

56Dafür ist ähnlich der Bearbeitung unstreitiger Sachverhalte ein Gutachten zu erstellen, für das alles das zugrunde gelegt wird, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist bzw. was der Antragsteller behauptet.

57Nur dann, wenn nach dem Ergebnis der Antragstellerstation ein Anspruch besteht, wird in der Beklagten- oder Antragsgegnerstation die Frage gestellt, ob dieser Anspruch entfiele, wenn der Vortrag der Gegenseite zuträfe. Dafür ist ein zweites Gutachten zu erstellen.

58Falls das Ergebnis der Antragsgegnerstation sein sollte, dass der Anspruch des Antragstellers jedenfalls teilweise entfiele, wenn der Vortrag des Antragsgegners zuträfe, muss in einer Beweis(prognose)station geklärt werden, wer die Beweislast trägt, wer also in einem gerichtlichen Verfahren verlieren würde, wenn sich nicht klären ließe, wessen Vortrag zutrifft. Weiter wird geprüft, ob der beweisbelastete Beteiligte in Verfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt,9 ordnungsgemäß Beweis angetreten hat und was das Ergebnis der Beweisaufnahme war (falls diese schon stattgefunden hat) bzw. voraussichtlich sein wird (wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen sind).

59Erst nach der Beweis(prognose)station kann die Frage beantwortet werden, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird.

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