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V.Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

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156Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sind die §§ 133 und 157 BGB zu beachten. Danach ist zunächst der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.

156aEin Beispiel dafür ist die „Beauftragung“ eines Handwerkers mit der Durchführung von Arbeiten. Zwar ist der Auftrag nach § 662 BGB unentgeltlich. Allerdings wird das in der Regel nicht beabsichtigt sein. Vielmehr kann die Erteilung eines Auftrags als Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB auszulegen sein. Die Höhe der Vergütung würde sich dann in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB richten. Ebenso wäre der Erwerb eines Fahrrades für 250 „Mücken“ oder „Eier“ nicht als Tauschgeschäft gegen eine entsprechende Anzahl von Insekten bzw. landwirtschaftlichen Produkten, sondern als Kaufvertrag in der Landeswährung auszulegen.

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