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1.Inhaltsirrtum

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180Der Inhaltsirrtum wird durch § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB geregelt. Danach ist eine Willenserklärung grundsätzlich anfechtbar, wenn der Erklärende über deren Inhalt im Irrtum war.

Beispiel:

Ein Käufer bestellt 25 Gros Rollen WC-Papier in der Annahme, „Gros“ bedeute, dass es sich um besonders große Rollen handele. Tatsächlich ist Gros jedoch die (veraltete) Bezeichnung für ein Dutzend Dutzend, also 144. Der Käufer hat damit, ohne es zu wissen, statt 25 insgesamt 3.600 Rollen WC-Papier bestellt.49

181Weitere Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit wegen eines Inhaltsirrtums ist, dass anzunehmen ist, dass der Erklärende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Irrtum muss für die Erklärung also gerade ursächlich gewesen sein. Im Beispiel ist das unproblematisch gegeben. Denn der Käufer würde wahrscheinlich keine 3.600 Rollen Toilettenpapier bestellt haben wollen.

182Die Anfechtung muss zum Schutz des Geschäftspartners, der auf den Inhalt der Erklärung vertrauen durfte, nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

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