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VII.Anfechtung von Willenserklärungen

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177Liegt ein Rechtsgeschäft vor, das wirksam geschlossen wurde und auch nicht aus sonstigen Gründen nichtig ist, dann führt das dazu, dass unter den Beteiligten zunächst Rechtsansprüche entstehen.

178Diese Ansprüche können aber durch Anfechtung rückwirkend entfallen. Denn nach § 142 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das wirksam angefochten wird, als von Anfang an nichtig anzusehen.

179Erforderlich dazu ist zweierlei: zum einen ein Anfechtungsgrund, zum anderen die Erklärung der Anfechtung innerhalb der jeweils vom Gesetz vorgegebenen Frist. Diese Erklärung erfolgt nach § 143 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner, in der Regel also dem Vertragspartner.

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