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2.Verstoß gegen gesetzliche Verbote

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170Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich nicht etwas anderes aus dem Gesetz ergibt.

171Beispiele für eine solche Nichtigkeit sind Verträge über Schwarzarbeit oder Auftragsmord. Im Bereich des Familienrechts sind wegen § 1361 Abs. 4 S. 4 i. V. m. §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB Eheverträge nichtig, die einen Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft regeln. Gleiches gilt unmittelbar nach § 1614 Abs. 1 BGB für Verträge, mit denen für die Zukunft auf Verwandtenunterhalt verzichtet werden soll, sowie für eine Erklärung, auf den Umgang zwischen Kind und Elternteil zu verzichten.38

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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