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4.Übermittlungsirrtum

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191Ein Übermittlungsirrtum liegt nach § 120 BGB vor, wenn eine Willenserklärung durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt wurde. Er wird ebenfalls dem Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum des § 119 Abs. 1 BGB gleichgestellt.

Beispiel:

Vater Manfred schickt seinen Sohn jeden Tag zum Kiosk, um für ihn Alkohol zu kaufen. Gestern hatte er zehn Dosen Bier besorgen sollen. Heute sagt der Vater zum Sohn, er solle dasselbe kaufen wie am Vortag. Der Sohn kommt jedoch mit den Tagen durcheinander und bringt statt des Dosenbiers die sonst üblichen zwei Flaschen Korn nach Hause.

192Früherer Hauptanwendungsfall des Übermittlungsirrtums waren Telegramme. Durch den inzwischen eingetretenen technischen Fortschritt spielt der Übermittlungsirrtum in der Praxis keine große Rolle mehr.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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