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5.Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

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193Während wir es bei den bisherigen Irrtümern mit einem i. d. R. gutgläubigen Vertragspartner zu tun hatten, ist das bei der in § 123 Abs. 1 BGB geregelten Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung anders.

194Täuschung ist dabei das bewusste Herbeiführen oder Aufrechterhalten eines Irrtums, also einer Fehlvorstellung über Tatsachen. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn damit die Abgabe der Willenserklärung des Getäuschten bezweckt wird.

195Dabei kann die Täuschung nicht nur durch positives Tun, z. B. durch Lüge, sondern ebenso durch Unterlassen, also durch das Verschweigen von Tatsachen herbeigeführt werden, wenn nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwartet werden durfte.51

Beispiel:

Der Vater und die Mutter eines 2-jährigen Kindes leben getrennt, waren aber schon vor der Geburt des Kindes verheiratet und sind bis heute nicht geschieden. Das Kind lebt bei der Mutter. Aus einer Erbschaft schenkt der Vater der Mutter ein Haus, für beide erkennbar mit dem Ziel, dass dieses auch dem gemeinsamen Kind zugutekomme. Was die Mutter dem Vater nicht sagt (aber durch ein späteres Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestätigt wurde), ist, dass als leiblicher Vater ein anderer Mann in Betracht kommt.52

196Weitere Beispiele wären das Zurückdrehen des Kilometerzählers vor Verkauf eines Gebrauchtwagens oder der Verkauf eines Faksimiles als echt.

197Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängen soll. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das Mittel, mit dem gedroht wird oder der mit der Drohung verfolgte Zweck rechtswidrig ist. Weiter kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben, wenn also Mittel und Zweck für sich genommen nicht rechtswidrig sind, die Benutzung des betreffenden Mittels zu dem betreffenden Zweck aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Beispiel:

Arbeitgeber Steinreich ist ungewollt kinderlos. Er würde gerne das Kind seiner Sekretärin adoptieren. Nachdem er ihr ein Fehlverhalten nachweisen kann, das ihn zur Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigen würde, droht er ihr, die Kündigung auszusprechen, sofern sie nicht in die Adoption des Kindes einwilligt.53

198Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gelten andere Fristen als für die übrigen Anfechtungsgründe: Weil der Anfechtungsgegner hier nicht schutzbedürftig ist, kann diese gem. § 124 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich binnen Jahresfrist erfolgen, nachdem die Täuschung entdeckt oder die durch Drohung geschaffene Zwangslage beendet wurde.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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