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2.Erklärungsirrtum

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183Ein Erklärungsirrtum liegt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Erklärende eine entsprechende Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte.

Beispiel:

Der Käufer möchte dem Verkäufer per E-Mail ein Angebot zum Kauf von dessen altem VW Golf III zum Preis von 500,00 € machen. Weil er sich vertippt, bietet er 50.000 €. Der Verkäufer ist hoch erfreut und nimmt das Angebot sofort an.

184Umfasst sind also v. a. Fälle des Vertippens, Verschreibens und Versprechens.

185Ebenso wie beim Inhaltsirrtum ist beim Erklärungsirrtum die Kausalität des Irrtums für die Willenserklärung Voraussetzung, was im Beispiel erneut gegeben wäre.

186Zudem muss die Anfechtung zum Schutz des Gegners gem. § 121 Abs. 1 BGB erneut unverzüglich erfolgen, nachdem der Irrtum bemerkt wird.

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