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VIII.Verbraucherverträge

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199Unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung und dem Leistungsstörungsrecht, also Fällen, in denen eine Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird und die zu einem Rücktrittsrecht führen können, auf das im Rahmen dieses Lehrbuchs jedoch nicht weiter eingegangen wird, besteht bei verschiedenen Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB. Dieses soll in seinen Grundzügen geschildert werden.

200Voraussetzung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen ist stets, dass dieses von einem Verbraucher ausgeübt wird, also nach § 13 BGB von einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

201Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen werden u. a. vorgesehen durch § 312 g i. V. m. §§ 312b f. BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowie Fernabsatzverträge (z. B. Verträge mit Online-Händlern), durch § 495 BGB für Verbraucherdarlehensverträge und durch § 510 Abs. 2, 3 BGB für Ratenlieferungsverträge.

202Bei diesen Vertragstypen sind die Beteiligten gem. § 355 Abs. 1, 2 BGB an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher diese innerhalb von einer Frist von i. d. R. 14 Tagen ab Vertragsschluss gegenüber dem Unternehmer widerruft. Beim durch Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist mit Erhalt der Ware, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht unterrichtet, erlischt dieses außer bei Verträgen über Finanzdienstleistungen spätestens nach Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen, § 356 Abs. 3 BGB.

203Folge des Widerrufs ist, dass die empfangenen Leistungen nach § 355 Abs. 3 BGB ohne schuldhaftes Zögern zurückzugewähren sind. Bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen setzt das Gesetz insoweit eine Frist von 14 Tagen, § 357 Abs. 1 BGB.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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