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VI.Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

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157In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts an. Dann ist das Geschäft so zu behandeln, als wäre es von Anfang an nicht abgeschlossen worden; etwa gewährte Leistungen sind grundsätzlich nach den Vorschriften über die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherungen zurückzugewähren.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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