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1.Verstoß gegen Formvorschriften

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158Solch ein Fall liegt nach § 125 S. 1 BGB bei einem Verstoß gegen eine durch Gesetz vorgeschriebene Form vor. Denn während im BGB der Grundsatz der Formfreiheit herrscht, Rechtsgeschäfte also grundsätzlich mündlich oder auch durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden können, bestehen bei einzelnen Geschäften gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse.

159Die wichtigsten dieser Formerfordernisse sind dabei (von der einfachsten zur strengsten) Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung.

160So bedeutet die Textform nach § 126b BGB, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgespeichert wird. Solche dauerhaften Datenträger können neben Papier auch USB-Sticks, CD-ROMs, Speicherkarten oder Festplatten sein. Auch E-Mails oder ein Computerfax werden erfasst.36

161Ein Anwendungsfall der Textform ist § 479 Abs. 2 BGB, wonach der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf verlangen kann, dass ihm eine Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. Im Familienrecht spielt die Textform demgegenüber keine Rolle.

162Die Schriftform setzt nach § 126 BGB voraus, dass eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Sprache und auf welchem Material die Urkunde abgefasst ist, solange sie geeignet ist, den Inhalt dauerhaft festzuhalten. Die Schriftform kann durch die bisher ungebräuchliche elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden.

163Das Schriftformerfordernis ist im BGB weit verbreitet. Ein Beispiel ist die Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 568 Abs. 1 BGB. Im Bereich des Betreuungsrechts setzt die freiheitsentziehende Unterbringung bzw. die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnehmen durch einen Bevollmächtigten nach § 1906 Abs. 5 BGB voraus, dass die Vollmacht entsprechende Maßnahmen ausdrücklich umfasst und dass sie schriftlich erteilt wurde.

164Die öffentliche Beglaubigung erfordert nach § 129 BGB zusätzlich zur Schriftform die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden.

165Anwendungsfälle aus dem Familienrecht sind die nach Eheschließung erfolgte Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, § 1355 Abs. 3 BGB, eine nach Beurkundung der Geburt eines Kindes erfolgte Bestimmung von dessen Geburtsnamen, § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB, und Erklärungen im Zusammenhang mit einer Einbenennung von Kindern, § 1618 S. 5 BGB.

166Zuletzt erfordert die notarielle Beurkundung gem. § 128 BGB i. V. m. §§ 8 ff. BeurkG, dass der Notar eine Niederschrift über den Vertrag fertigt, diese den Beteiligten vorliest und sie sodann von ihnen genehmigt und unterschrieben wird. Anstelle der notariellen Beurkundung genügt bei einem gerichtlichen Vergleich die Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll, § 127a BGB.

167Beispiele für das Erfordernis einer notariellen Beurkundung sind Eheverträge gem. § 1410 BGB, Anträge auf Adoption eines Kindes gem. § 1752 Abs. 2 S. 2 BGB und Anträge auf Aufhebung der Adoption gem. § 1762 Abs. 3 BGB.

168Die jeweils gesetzlich vorgesehene Form ist dabei als Mindestanforderung zu verstehen, das heißt, sie kann durch eine strengere, nicht aber durch eine einfachere Form ersetzt werden.

169Auch vertraglich können Formerfordernisse vereinbart werden („Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.“). Hierbei handelt es sich um sog. gewillkürte Formerfordernisse, deren Nichtbeachtung nach § 125 S. 2 BGB im Zweifel gleichfalls zur Nichtigkeit führt.37

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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