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3.Eigenschaftsirrtum

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187Der Eigenschaftsirrtum als Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, wird durch § 119 Abs. 2 BGB dem Inhaltsirrtum gleichgestellt. Eigenschaften in diesem Sinn sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind,50 nicht jedoch der Wert einer Sache als solcher.

Beispiel:

Markus, 8 Jahre, möchte von seinem Taschengeld einen TKKG-Roman kaufen. Direkt neben den Jugendbüchern sieht er ein weiteres Werk: „Die Stellungen des Kamasutra“. Er geht davon aus, es handele sich um ein der TKKG-Reihe vergleichbares Abenteuerbuch, das im fernen Osten spielt. Zu Hause stellt er dann enttäuscht fest, dass der Inhalt ein anderer ist.

188Weitere Beispiele sind das Herstellungsjahr und der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens oder der Umsatz eines Gewerbebetriebs.

189Nicht ausreichend sind demgegenüber vorübergehende Zustände wie die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin.

190Dadurch, dass der Eigenschaftsirrtum dem Inhaltsirrtum gleichgestellt ist, gelten dessen weitere Voraussetzungen (Kausalität des Irrtums, unverzügliche Erklärung der Anfechtung) auch hier.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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