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IV.Konkurrenzen

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34Bei der Auslegung verschiedener Rechtsnormen kann man zu widerstreitenden Ergebnissen kommen. Dann stellt sich ähnlich wie im Straßenverkehr die Frage nach der „Vorfahrt“, die wir in diesem Zusammenhang als Konkurrenz bezeichnen: Welche Vorschrift ist gegenüber der anderen vorrangig, wenn eine gleichzeitige Anwendung beider Normen ausscheidet?

35Hier können wir zunächst auf die bereits dargestellte Normenhierarchie Bezug nehmen: Wenn es sich um Rechtsnormen unterschiedlicher Ordnung handelt, ist stets das höherrangige Recht anwendbar. Daraus folgt ein grundsätzlicher Vorrang des Europarechts, sodann des Verfassungsrechts auf Bundesebene, also des Grundgesetzes, der einfachen Bundesgesetze und der (Bundes-)Rechtsverordnungen. Erst danach kommen das Verfassungsrecht der Länder, deren einfache Gesetze und Rechtsverordnungen bzw. (kommunales) Satzungsrecht zur Anwendung.

36Handelt es sich um Normen gleicher Ordnung, besteht eine Auslegungsregel, nach der die speziellere Vorschrift Vorrang vor den allgemeineren hat (lex specialis derogat legi generali). Hintergrund ist die Vermutung, dass der Normgeber den enger gefassten Sachverhalt im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses hat anders regeln wollen. Ein Beispiel dafür ist, dass die Vorschriften des allgemeinen Teils eines Gesetzes (z. B. §§ 1–240 BGB) nur insoweit gelten, als sich im Besonderen Teil (z. B. §§ 241 ff. BGB) keine abweichenden Vorschriften finden.

37Nach einem weiteren Grundsatz geht die jüngere Vorschrift den älteren vor (lex posterior derogat legi priori), denn insoweit wird vermutet, dass der Normgeber den betreffenden Sachverhalt nach neuem Recht abweichend regeln wollte.

38Keine Konkurrenz liegt demgegenüber vor, wenn bereits durch ein Gesetz selbst klargestellt wird, dass andere Vorschriften vorrangig sind. Denn dann ist der Anwendungsbereich des nachrangigen Gesetzes bereits nach dessen Wortlaut nicht eröffnet.

Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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