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(1) Spezifische Adressierung von Minderjährigen

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Relativ unproblematisch werden sich hierunter solche Angebote subsumieren lassen, welche speziell an Minderjährige adressiert sind.[39] Hierunter sollen solche Angebote zu fassen sein, die ausschließlich das kindliche Interesse wecken sollen, zur Interaktion mit dem Kind oder plattformbasiert zwischen mehreren Kindern animieren und bei denen Hilfestellungen durch Erwachsene jedenfalls nicht zwingend erforderlich sind.[40]

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Anhaltspunkte seien hier neben der direkten Ansprache in informeller Anrede und Angeboten „nur für Kids“ u.a. auch eine kindgerechte Bebilderung und Sprache oder das Vorhandensein von Inhalten, die auf etablierten Kinderportalen verlinkt sind.[41]

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Nicht ausreichend ist hingegen der Umstand allein, dass ein Anbieter Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Minderjährigen (z.B. Kinderkleidung, Spielzeug, Online-Lernplattformen) anbietet.[42] Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der gesamte Bereich des E-Commerce mit Waren vom Anwendungsbereich des Art. 8 ausgeschlossen ist. Vielmehr soll zu unterscheiden sein zwischen dem Online-Angebot einerseits und der Lieferung der Waren andererseits.[43] Es ist aber zweifelhaft, ob das Online-Angebot noch als „in der Regel gegen Entgelt angeboten“ gelten kann, wenn man den Kauf der Waren gerade ausblendet.

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