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e) Form der Einwilligung

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Hinsichtlich der Form der Einwilligung der Träger elterlichen Verantwortung gelten die allgemeinen formalen Anforderungen des Art. 7 (siehe auch dortige Kommentierung, Rn. 31 ff.).[57] Bei Online-Anwendungen soll eine Zustimmung ohne Medienbruch möglich sein.[58]

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