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d) Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung

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Hinsichtlich der Einwilligung des Kindes mit Zustimmung der Eltern ist noch unklar, was genau der Begriff der „Zustimmung“ hier meint. Nach deutscher Terminologie kann dieser Terminus sowohl die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) als auch die nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung) umfassen. Jedenfalls aufgrund des Schutzzwecks und des Wortlauts der Norm auch in anderen Sprachfassungen („only if and to the extent that consent is given or authorised by the holder of parental responsibility over the child.“) kann hier aber nur die vorherige Zustimmung gemeint sein.[56]

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