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Hat das Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet, so bestimmt Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2, dass eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig ist, sofern und soweit die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

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