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(2) „Dual Use“

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Problematisch ist jedoch, dass in der Praxis ein Großteil der Angebote nicht nur an Minderjährige, sondern gerade auch an Erwachsene („Dual Use“)[44] gerichtet ist.

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Dem Tatbestandsmerkmal „direkt“ in Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 kann aber nicht zwingend eine Beschränkung auf ausschließlich an Minderjährige adressierte Dienste entnommen werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass entsprechende Angebote generell vom Anwendungsbereich des Art. 8 erfasst sind.[45] Der Schutzzweck gebietet ein solch weites Verständnis.[46] Nach Sinn und Zweck der Bestimmung gebietet der effektive Schutz von Minderjährigen, auch solche Dienste unter dem Anwendungsbereich zu subsumieren, die sich nur „auch“ an Minderjährige richten, solange Minderjährige jedenfalls eine von mehreren gezielt angesprochenen Zielgruppen darstellen.

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Sind Dienste ausweislich ihrer Bewerbung oder ihrer Teilnahmebedingungen sowohl an Erwachsene, als auch an Kinder i.S.d. DS-GVO (also Minderjährige) gerichtet, gilt Art. 8. Das kann z.B. bei sozialen Netzwerken oder Messenger-Diensten der Fall sein, die in ihren AGB ausdrücklich ein Mindestalter von (nur) 13 Jahren vorsehen.[47] Parallelwertungen aus anderen Rechtsgebieten (etwa im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschränkungen von Werbung gegenüber Kindern in Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie in § 6 Abs. 2 und Abs. 4 JMStV) legen allerdings nahe, dass ein direktes Angebot an ein Kind dann nicht vorliegt, wenn das Angebot unterschiedslos alle Altersgruppen anspricht.[48]

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Die Abgrenzung wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein. Rechtsprechung und Rechtspraxis werden spezifischere Kriterien entwickeln müssen, mit denen sich die Einordnung in den Anwendungsbereich des Art. 8 praktikabel und rechtssicher durchführen lässt.[49]

DS-GVO/BDSG

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