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c) Einwilligung für das Kind

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Erlaubt Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 ausdrücklich die Einwilligung für das Kind, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Eltern frei in ihrer Entscheidung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes sind. Eine andere Auffassung wäre insbesondere mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 8 GRCh nicht zu vereinbaren.[53] Eine Einwilligung gegen den Willen des Kindes als Grundrechtsträger kommt damit nicht in Betracht.[54] Die Träger der elterlichen Sorge dürfen die Einwilligung ausschließlich im Interesse des Kindes abgeben.[55]

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