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Nach Art. 8 Abs. 2 muss der Verantwortliche unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

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Das Erfordernis der Einwilligung oder der Zustimmung nach Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 wird durch die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass der Verantwortliche zum Nachweis über die wirksame Einwilligung verpflichtet wird. Die Praxis steht hier vor der großen Herausforderung, geeignete und rechtssichere Wege für die Dokumentation zu finden. Gerade die Frage der Angemessenheit der Maßnahmen wird von den Datenschutzaufsichtsbehörden und letztendlich vom EuGH zu entscheiden sein.[67]

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Nicht geregelt ist die in der Praxis ebenfalls bedeutsame Frage der Überprüfung des Alters des Erklärenden.[68] Hier wird man nach Sinn und Zweck der Regelung und wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vorgabe ebenfalls keine völlige Sicherheit, sondern allenfalls angemessene Anstrengungen fordern können und zugunsten eines Verantwortlichen, der solche angemessenen Anstrengungen unternimmt, von einer (ggf. fingierten) wirksamen Einwilligung ausgehen, solange er nicht positive Kenntnis von einer relevanten Falschangabe des Alters hat (siehe im Einzelnen Rn. 71 ff.).

DS-GVO/BDSG

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