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(b) Weitere Möglichkeiten

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Eine Authentifizierung des Trägers der elterlichen Verantwortung mittels einer Ausweiskopie scheidet hier jedenfalls aus.[99] Ebenfalls nicht ausreichend wäre die bloße Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend, dass bei jüngeren Nutzern zugleich versichert wird, dass die Eltern zugestimmt haben.[100] Strittig ist hingegen, ob bereits eine Checkbox, bei der das Kind ankreuzt, dass es mit Zustimmung der Eltern handelt, ausreicht. Insofern böte auch etwa die Implementierung eines Altersverifikationssystems i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zumindest die Sicherheit, dass der Minderjährige sich nicht selbst anstelle eines Volljährigen erklärt.[101] Allerdings wird der Unionsgesetzgeber ein solches primär nur in Deutschland überhaupt bekanntes Verfahren kaum vor Augen gehabt haben. Vorgeschlagen wird darüber hinaus in Fällen eines hohen Risikos auch eine Banküberweisung von 0,01 EUR mit einer entsprechenden Erklärung als Verwendungszweck.[102] Auch damit kann letztlich aber nur geprüft werden, dass der Erklärende über ein Bankkonto verfügt, ohne dass feststeht, dass es sich auch um den Träger der elterlichen Verantwortung handelt.

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Die DS-GVO macht hier keine konkreten Vorgaben, sodass letztlich eine Vielzahl weiterer Gestaltungen und künftig auch entsprechender neuartiger Dienstleistungen denkbar ist. Beispielsweise könnte ein Anbieter innerhalb der App einen Fragenkatalog präsentieren, mit dessen Hilfe eine Identifizierung der Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist, oder sich an Child Guard Online[103] (Name, Adresse, letzte Ziffern der Ausweisnummer) orientieren.[104] Akzeptabel erscheint auch die Methode „email plus“, wo die Eltern eine E-Mail erhalten, auf die sie antworten müssen, um ihre Einwilligung zu erteilen, und später unter Bezugnahme auf diese erste E-Mail eine zweite E-Mail mit einem Hinweis auf Widerrufsmöglichkeiten versandt wird.[105]

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