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4. Anbieter von grenzüberschreitenden Diensten

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Insbesondere die divergierenden Altersgrenzen in den Mitgliedstaaten führen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu Rechtsunsicherheit[110] und nehmen international agierenden Anbietern die Möglichkeit, sich an einem unionsweit geltenden Regime zu orientieren.[111] Aufgrund der uneinheitlichen Altersgrenzen müssen entsprechende Anbieter daher zunächst prüfen, ob und wie im jeweiligen Mitgliedstaat von der Möglichkeit der Reduzierung der Altersgrenze von 16 Jahren Gebrauch gemacht wurde. Nach der Evaluierung der jeweils geltenden Altersgrenzen müssen sie ihr Angebot entsprechend anpassen.[112] Bei Minderjährigen, die noch nicht das 13. Lebensjahr vollendet haben, ist jedenfalls aufgrund der von der Öffnungsklausel vorgegebenen Untergrenze stets eine Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung erforderlich.[113]

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Ebenfalls geprüft werden sollte, wer genau im Einzelnen „Träger der elterlichen Verantwortung“ sein kann. Dies bestimmt sich im Einzelnen nach den Regelungen des kindlichen Sorgerechts in den jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten.[114]

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