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(2) Minderjährige Nutzer im Alter bis zu 16 Jahren

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Ergibt die Anfrage, dass es sich um einen Nutzer unter 16 Jahren handelt, muss der Anbieter angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich zu vergewissern, dass eine Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung vorliegt.

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Diesbezüglich werden unterschiedliche Ansätze in der Literatur diskutiert. Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen wird derzeit als hoch eingeschätzt.[94]

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