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Die im Einzelfall erforderliche Einholung von Einwilligungserklärungen der Träger der elterlichen Verantwortung stellt den Anbieter vor nicht unerhebliche Herausforderungen, da es schwierig sein wird, deren Identität festzustellen und die Authentizität von Einwilligungserklärungen zu überprüfen.[85]

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Im Vergleich zu der vorherigen Rechtslage haben die Anbieter jedenfalls bei Minderjährigen der Altersgruppe 16 bis 18 Jahren deutlich an Rechtssicherheit gewonnen.[86] Aufgrund der in Art. 8 implementierten unwiderlegbaren Annahme der Einsichtsfähigkeit müssen Anbieter hier nicht mehr befürchten, dass aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit im Einzelfall eine Einwilligung doch unwirksam gewesen ist.

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