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4. Rechtsfolgen

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Die Rechtsfolgen einer fehlenden Dokumentation sind umstritten. Teilweise wird vertreten, dass die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Einwilligung von der Erfüllung dieser Verpflichtung unabhängig sei; vielmehr diene die Vorschrift allein dem Verantwortlichen dahingehend, seiner Nachweispflicht hinsichtlich einer wirksamen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 nachzukommen.[77]

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Allerdings verpflichtet die Vorschrift den Verantwortlichen, einen Nachweis hinsichtlich einer wirksamen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 beizubringen.[78] Als Teil der Anforderungen des Art. 8 führt auch eine Missachtung des Art. 8 Abs. 2 zur Unwirksamkeit der Einwilligung mit der Folge, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist.[79]

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Wenn sich die Verifikation trotz angemessener Anstrengungen später als fehlerhaft erweist, dürfte es ab dem Moment, in dem der Verantwortliche positive Kenntnis vom Fehlen der zunächst aufgrund angemessener Verifikationsanstrengungen angenommen Zustimmung hat, an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a fehlen.[80] Ein bloßer Verdacht oder ein abstraktes Für-möglich-halten genügt insoweit aber nicht, da sonst die ausdrücklich geregelte Beschränkung auf angemessene Anstrengungen unterlaufen werden würde.[81]

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Als Teil der aus Art. 8 erwachsenden Pflichten kann eine Missachtung gem. Art. 83 Abs. 4 lit. a mit einem Bußgeld geahndet werden. Es ist sogar denkbar, einen solchen Verstoß aufgrund der kumulativen Anwendung mit Art. 7 als Verstoß gegen die Beachtung der Bedingungen einer Einwilligung gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a zu ahnden.[82]

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