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(a) Double-Opt-in-Verfahren

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Die bisher wohl h.M. in der Literatur schlägt die Einrichtung eines sog. Double-Opt-in-Verfahrens vor.[95]

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Hierbei muss der Anbieter zunächst sowohl die E-Mail-Adresse des minderjährigen Nutzers als auch des jeweiligen Trägers der elterlichen Verantwortung abfragen. Abhängig davon, ob eine Einwilligung durch die Träger der elterlichen Verantwortung für den Minderjährigen oder eine Einwilligung des Minderjährigen mit dessen Zustimmung erteilt wird, muss daraufhin entweder an das Kind oder den Träger der elterlichen Verantwortung eine E-Mail mit einem Bestätigungslink versendet werden. Erst nach der Bestätigung durch das Anklicken des entsprechenden Links kommt dann die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung zustande.[96]

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Problematisch an diesem Verfahren ist, dass über die Eingabe einer bloßen E-Mail-Adresse nicht gewährleistet werden kann, dass diese tatsächlich eine der Eltern ist bzw. der Minderjährige nicht die E-Mail-Konten seiner Eltern ohne deren Kenntnis nutzt.[97] Solange aber jedenfalls kein Anlass zur Annahme einer entsprechend missbräuchlichen Nutzung besteht, wird man solche Missbrauchsmöglichkeiten hinnehmen müssen.[98] Diese ließen sich jedenfalls nach derzeitigem Stand der Technik auch nicht mit angemessenen Mitteln verhindern (vgl. Rn. 55 f. zum Grundsatz der Datenminimierung).

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