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V. Fortgeltung des allgemeinen Vertragsrechts (Abs. 3)

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Nach Art. 8 Abs. 3 bleibt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten von der Regelung des Art. 8 unberührt. Die Regelung stellt damit klar, dass für andere Erklärungen als (datenschutzrechtliche) Einwilligungen das nationale Recht der Mitgliedstaaten (in Deutschland: §§ 104 ff. BGB) Anwendung findet.

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Die DS-GVO nimmt damit Abweichungen zwischen Einwilligungsalter und (unbeschränkter) Geschäftsfähigkeit in Kauf und macht die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht von der Geschäftsfähigkeit abhängig. Die mangelnde Kohärenz im Privatrecht innerhalb der EU schlägt hier unmittelbar auf das Datenschutzrecht durch, welches der Verordnungsgeber nicht abschließend genug geregelt hat, sodass das jeweilige nationale Zivilrecht konturierend Anwendung finden muss.

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Umgekehrt führt die wirksame Einwilligung allerdings nicht automatisch zur Wirksamkeit eines Vertrages, der nach nationalem Recht unwirksam wäre. Die Wirksamkeit von (datenschutzrechtlicher) Einwilligung und der korrelierenden vertraglichen Vereinbarung sind unabhängig voneinander zu beurteilen (Trennungsprinzip).[83]

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Gemäß Art. 8 Abs. 3 sind nur direkte Auswirkungen auf das Vertragsrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Fraglich ist, welche Ausstrahlungswirkungen, auch über das Vertragsrecht hinaus, möglich sind. Die rechtliche Bewertung der einwilligenden Handlungen Minderjähriger in anderen Rechtsgebieten wie dem Strafrecht oder dem Persönlichkeitsrecht bleibt trotz des Art. 8 undeutlich.[84] Aufgrund des Anwendungsvorrangs der unmittelbar geltenden Verordnung kann Art. 8 Auswirkungen auch in anderen Rechtsbereichen haben. Gleichwohl bleibt die Anwendbarkeit der DS-GVO auf ihren Anwendungsbereich beschränkt, wozu das Strafrecht aufgrund mangelnder Regelungskompetenz der EU in jedem Fall nicht zählen kann.

DS-GVO/BDSG

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