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a) Einordnung als „Dienst der Informationsgesellschaft“

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Aufgrund des stark eingeschränkten materiellen Anwendungsbereichs ist zunächst festzustellen, ob das jeweilige Angebot als ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ eingeordnet werden kann. Durch die aufgezeigten Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung entsprechender Angebote wird jedoch (jedenfalls derzeit) nicht in allen Fällen eindeutig zu bestimmen sein, ob ein derartiges Angebot vorliegt. Ist letztlich das Vorliegen eines entsprechenden Dienstes zu bejahen, muss der Anbieter Maßnahmen ergreifen, um den Verpflichtungen aus Art. 8 nachzukommen.[88]

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