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2. Anforderungen an die Nachprüfung

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Den Verantwortlichen treffen bezüglich der Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung Nachprüfungspflichten. Konkrete technische Überprüfungs- oder Verifikationsverfahren benennt die DS-GVO nicht. Art. 8 stellt jedoch die Pflichten des Verantwortlichen unter den Vorbehalt der Angemessenheit und der verfügbaren Technik.[69]

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Art. 8 Abs. 2 verlangt (nur) angemessene Anstrengungen, die keine der auf Seiten des Verantwortlichen zu berücksichtigenden Gewährleistungen (namentlich Art. 15, 16, 17 GRCh) unverhältnismäßig einschränken.[70] Zur Beurteilung der Angemessenheit sind der finanzielle und organisatorische Aufwand des Verantwortlichen gegen Art, Umfang und Bedeutung der Datenverarbeitung abzuwägen.[71]

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Hinsichtlich der verfügbaren Technik wird es darauf ankommen, welche technischen Möglichkeiten für die Vergewisserung der zutreffenden Autorisierung vorliegen.[72] Da sich die Technik fortlaufend entwickelt, sind die eingesetzten Überprüfungsmethoden kontinuierlich zu evaluieren und ggf. dem aktuellen Stand anzupassen.

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Weiterhin wird bei der Frage der Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen auch Art. 5 Abs. 1 lit. c zu berücksichtigen sein, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss (Grundsatz der Datenminimierung).[73]

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Wie sich die Träger elterlicher Verantwortung praktikabel verifizieren lassen, ist von der Rechtspraxis zu beantworten (siehe Hinweise dazu bei Rn. 76 ff.). Die Norm verlangt Anstrengungen anzunehmen, doch dabei weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen.[74] Insbesondere besteht kein Register der Träger elterlicher Verantwortung, und es wäre auch unzumutbar und mit dem Grundsatz der Datenminimierung unvereinbar, ein solches aufbauen zu wollen.[75]

DS-GVO/BDSG

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