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2. Eingeschränkte Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen
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Ausweislich ErwG 171 S. 3 sollen bisher erteilte Einwilligungen fortgelten, sofern sie der Art nach den Bedingungen der DS-GVO entsprechen.
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Nach Ansicht der Datenschutzbehörden erfüllen bisher rechtswirksame Einwilligungen zwar grundsätzlich diese Bedingungen; eine Ausnahme von der Fortgeltung wird jedoch gerade in der Konstellation gesehen, dass die Altersgrenze von 16 Jahren nicht beachtet wurde.[87]