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III. Relevanz für betroffene Personen

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Soweit Minderjährige aufgrund des Art. 8 wirksam in die Verarbeitung von Daten einwilligen können, liegt es nahe, dass auch der Widerruf der Einwilligung dann ohne Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung wirksam möglich ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Betroffener unterhalb der Altersgrenze zuvor mit Zustimmung der Eltern eingewilligt hat, oder wenn die Eltern für ihn eingewilligt haben, und er die Einwilligung nach Überschreiten der Altersgrenze widerrufen möchte.[115]

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Im Hinblick auf die Wertungen der DS-GVO ist zudem denkbar, dass Minderjährige oberhalb der jeweiligen nationalen Altersgrenze auch sonstige Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ohne Mitwirkung der Träger der elterlichen Verantwortung geltend machen können. Dies ist aber mangels konkreter Regelungen noch ungeklärt.

DS-GVO/BDSG

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