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2. Entstehungsgeschichte von Art. 9

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Wie bereits oben erörtert, geht die Regelung des Art. 9 inhaltlich aus Art. 8 DSRL als Vorbild hervor.

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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der DS-GVO lassen sich hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 9 folgende Kernaussagen festhalten: Die Kommission nahm abweichend zu Art. 8 DSRL in den Katalog des Art. 9 sowohl den Begriff der genetischen Daten auf als auch Daten über Strafurteile und Straftaten, die nun in Art. 10 eine spezifische Regelung erfahren haben. Hinsichtlich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten waren diese noch nicht von dem Katalog des Art. 9 erfasst, sondern eigenständig in Art. 81 der Entwurfsfassung geregelt. [26] Für genetische Daten fand sich in der Entwurfsfassung eine Regelung in Art. 81a.[27]

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Das Parlament ergänzte in einem nächsten Schritt den Katalog des Art. 9 um die Aufnahme von weltanschaulichen Überzeugungen und erklärte die sexuelle Orientierung als besonders schützenswert.[28]

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Ein Verzicht auf Art. 81 in der Entwurfsfassung der Kommission erfolgte durch die Initiative des Rates und dessen Inhalt wurde in den Katalog des Art. 9 integriert. Darüber hinaus erwirkte der Rat die Aufnahme der Regelung des Art. 9 Abs. 3 hinsichtlich einer besonderen Regelung für Berufsgeheimnisträger.[29]

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