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b) Politische Meinungen

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Der rassischen und ethnischen Herkunft nachfolgend nennt der Katalog des Art. 9 Abs. 1 Daten, aus denen die politische Meinungen des Betroffenen hervorgeht. Eine nähere Definition des Begriffs der politischen Meinungen enthält die DS-GVO nicht.

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Der Begriff der politischen Meinung erstreckt sich dabei i.S. e. weiten Begriffsverständnisses nicht nur auf das bloße „Haben“ einer politischen Meinung im Sinne der Unterstützung bzw. Ablehnung bestimmter Ideen, Ideale oder parteipolitischen Überzeugungen, sondern erfasst zugleich die Tätigkeit im Sinne dieser Meinung soweit sie im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt.[100]

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Zu dieser Schutzkategorie gehört etwa die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die Mitarbeit in politischen und ähnlichen Stiftungen oder Organisationen, die Teilnahme an Petitionen, Unterschriftenlisten im Rahmen eines Bürgerbegehrens oder das Engagement bei einer Versammlung oder Demonstration.[101]

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Insofern weist diese Datenkategorie einen engen Bezug zum Schutz der Meinung (Art. 5 GG, Art. 11 GRCh) sowie zur Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 12 GRCh) auf.

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Ob der Besuch einer entsprechenden Veranstaltung oder eine bestimmte politische Tätigkeit einen Rückschluss auf eine politische Meinung erlaubt, hängt von der Art der Betätigung und dem Kontext, etwa der Veranstaltung, ab.

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Daraus folgt, dass Meinungen, die sich auf rein kommerzielle Sachverhalte ohne jeglichen politischen Kontext beziehen sowie wertende Betrachtungen ausschließlich privater Natur von der Begriffsdefinition nicht erfasst sind.[102]

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Analyse des Surfverhaltens durch Medienintermediäre wie Google, Twitter oder Facebook, letztlich auch eine Verarbeitung sensibler Daten darstellt, sofern Rückschlüsse etwa auf die politischen Meinungen der Nutzer gezogen werden.[103] Denn wenn Soziale Netzwerke oder Suchmaschinen durch das Nutzerverhalten Rückschlüsse auf die politische Einstellung oder andere Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 ziehen können, dann handelt es sich bei den Nutzerdaten um Daten, aus denen die politische Meinung oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Damit unterliegt die Verarbeitung den engen Voraussetzungen von Art. 9. Als Erlaubnistatbestand kommt neben Art. 9 Abs. 2 lit. a insbesondere lit. e in Betracht. Datenverarbeitende Unternehmen müssen daher entweder eine wirksame Einwilligung der Nutzer einholen, die den Anforderungen von Abs. 2 lit. a gerecht wird oder es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e vorliegen (dazu Rn. 122 ff. und 165). Dies ist derzeit (Stand: April 2020) nicht der Fall.[104] Dies ist insofern von besonderer Relevanz als dass durch die Anwendbarkeit von Art. 9 eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f ausgeschlossen wäre (dazu bereits Rn. 21). Als Alternative ist hinsichtlich einer Rechtfertigung auch an lit. e zu denken, indem die Nutzer durch ihr Surfverhalten die Daten öffentlich gemacht haben. Fraglich ist dabei gleichwohl, ob Nutzer auch solche Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben, von deren Erhebung sie mangels hinreichender Transparenz keine Kenntnis besitzen (dazu Rn. 167).

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