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I. Allgemeines und Regelungszweck

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Art. 9 schafft für sensible Datenkategorien einen erhöhten Schutz, indem er besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit erhöhte Rechtmäßigkeitsanforderungen normiert. [67]

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Der hauptsächliche Schutzzweck von Art. 9 besteht somit ausweislich des ErwG 51 S. 1 in dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 7 und 8 GRCh sowie dem Schutz vor Diskriminierungen nach Art. 21 GRCh (vgl. Art. 14 EMRK, Art. 3 Abs. 3 GG).[68] Vom Schutz nach Art. 9 werden aber nicht alle rechtlich geschützten Diskriminierungsmerkmale erfasst, insbesondere nicht die in §§ 1, 8 und 10 AGG genannten Daten über das Alter und das Geschlecht.[69]

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Das besondere Schutzregime dient auch dem Schutz spezifischer Grundrechte, so etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 10 GRCh) sowie der freien politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung (Art. 11 und 12 GRCh, Art. 5 und 9 GG).[70]

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Art. 9 unterscheidet zwei Kategorien sensibler Daten. Zum einen schützt Art. 9 die Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Ausreichend ist also, dass sich das sensible Datum mittelbar aus anderen Inhaltsdaten ergibt. Zum anderen schützt Art. 9 genetische und biometrische Daten sowie Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung als solche.[71] Insofern schützt Art. 9 nicht nur Daten, die ausdrücklich im Katalog des Art. 9 Abs. 1 genannt sind, sondern es werden auch mittelbare Hinweise auf diese Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen.[72] Es kommt dabei auf den vermittelten Informationsgehalt an, nicht auf die Art und Weise der Darstellung und Bezeichnung. Abzustellen ist dabei auf den Verständnis- und Interpretationshorizont des durchschnittlichen Empfängers im jeweiligen Verarbeitungskontext.[73] Problematisch im Hinblick auf mittelbare Hinweise zu Merkmalen i.S.d. Art. 9 ist dabei insbesondere das Verhältnis zu Art. 6. Zentral geht es um die Frage, ob ein weites Verständnis von Art. 9 Abs. 1 dazu führt, dass die Erlaubnistatbestände aus Art. 6 verdrängt werden, da letztlich eine Vielzahl von Informationen Rückschlüsse auf sensible Daten zulassen.[74] Teilweise wird im Falle von mittelbaren Hinweisen vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm einschränkend eine Verarbeitungs- und Auswertungsabsicht des Verantwortlichen gefordert.[75] Während die Art.-29-Datenschutzgruppe[76] die Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus betont, wird in diesem Sinne vorgebracht[77], dass es bei der Ableitung von Angaben auf den Verwendungszusammenhang und eine Auswertungsabsicht ankomme, um den Schutzbereich der sensiblen Daten (mit den Anforderungen an eine Verarbeitung aus Art. 9) nicht unnötig auszuweiten. Die DSK vertritt ein restriktives Verständnis des Anwendungsbereichs von Art. 9 und verweist darauf, dass „nicht jede mittelbare Angabe zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten die Anwendung der speziellen (. . .) Verarbeitungsbestimmungen nach sich ziehen“.[78] Die eindeutige Identifizierung der betroffenen Person müsse im Vordergrund stehen, so dass letztlich eine besondere Zweckbestimmung die Anwendbarkeit von Art. 9 auslöse.[79] Dies ist folgerichtig, da in der Praxis aus einer Vielzahl von Informationen sensible Daten hervorgehen können und so der Anwendungsbereich von Art. 9 gegenüber Art. 6 systemwidrig ausgeweitet würde (vgl. dazu auch Rn. 165). Unabhängig von der Beantwortung der Frage bleibt die Notwendigkeit einer Beurteilung im konkreten Einzelfall bestehen. Die Beurteilung hat sich dabei an den Schutzzwecken des Art. 9 zu orientieren.[80]

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