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A. Einordnung und Hintergrund

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Art. 9 stellt besondere restriktive Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung von ausgewählten Datenkategorien auf, die wegen ihrer Sensibilität besondere Risiken für die betroffene Person mit sich bringen können.[7]

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Nach der Systematik der DS-GVO bestehen daher zwei verschiedene Kategorien personenbezogener Daten: Während die DS-GVO grundsätzlich sämtliche personenbezogenen Daten schützt (u.a. durch die Rechtmäßigkeitsanforderungen nach Art. 6), unterstellt Art. 9 besondere Kategorien personenbezogener Daten einem erhöhten Schutz. Für diese besonders sensiblen Daten besteht somit ein eigenes Regelungsregime. Hintergrund dieses abgestuften Schutzkonzeptes ist dabei die Erwägung, dass eine Verarbeitung dieser besonderen personenbezogenen Daten erhöhte Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen birgt[8] und daher besondere Restriktionen erforderlich sind. Darüber hinaus beinhaltet die Verarbeitung sensibler Daten ein besonderes Risiko für eine diskriminierende Verwendung[9] oder Weitergabe an Dritte.[10] Das Konzept findet damit seine Rechtfertigung in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen.[11]

DS-GVO/BDSG

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