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I. Erwägungsgründe[12]

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Im Rahmen von Art. 9 sind insbesondere die ErwG 51, 52, 53, 54, 55 und 56 relevant.

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Während ErwG 51 den Zweck und Umfang des Begriffs der besonderen Kategorien personenbezogener Daten aufgreift und näher erläutert, bezieht sich ErwG 52 auf die Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. ErwG 53 beschäftigt sich mit der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für gesundheitsbezogene Zwecke. ErwG 54 erläutert den Begriff des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Gesundheit. Dabei nimmt ErwG 55 auf ErwG 54 Bezug und stellt fest, dass die Verarbeitung sensibler Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. ErwG 56 bezieht den Schutz der Staatsstrukturprinzipien in die Reichweite des Begriffs des öffentlichen Interesses ein.

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