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3. BDSG a.F. und sonstige Vorschriften

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Eine Begriffsdefinition der sensiblen Daten war bislang in § 3 Nr. 9 BDSG a.F. enthalten, während die spezifischen Verarbeitungsbefugnisse in den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 28 Abs. 6 bis 9 BDSG a.F. festgelegt waren.[30]

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Soweit es sich bei Gesundheitsdaten zugleich um Sozialdaten i.S.v. § 67 SGB X handelt, enthalten die §§ 284 f. SGB V, 67a–f SGB X spezifische Vorgaben. Insofern wurden Gesundheitsdaten über § 3 Abs. 9 BDSG a.F. den besonders sensiblen Daten zugerechnet, das Schutzkonzept der Gesundheitsdaten folgte jedoch aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, etwa den Landeskrankenhausgesetzen (vgl. etwa § 24 LKG Berlin) sowie dem oben Genannten SGB V als spezifische Datenschutzvorschriften.[31]

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Im ärztlichen Behandlungsverhältnis unterliegen Gesundheitsdaten der ärztlichen Schweigepflicht, so dass insbesondere § 203 StGB zu beachten ist.[32]

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Sondervorschriften für die Verarbeitung von genetischen Daten enthält § 3 Nr. 11 GenDG.[33] Bei der Verarbeitung sensibler Daten, etwa im Rahmen klinischer Prüfungen, sind ferner die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), insbesondere § 40 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. b und c, Abs. 2a AMG als bereichsspezifisches Datenschutzrecht von besonderer Relevanz.[34] Einzelne der in Abs. 1 aufgezählten Datenkategorien unterfallen zugleich den dem Schutz vor Diskriminierung dienenden Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses bereichsspezifischen Datenschutzrechts zu den Vorschriften der DS-GVO und des BDSG ist insbesondere § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 BDSG von besonderer Bedeutung. Danach gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz dem BDSG grundsätzlich vor.

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